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Hausunterricht

Hausunterricht an Stelle des Unterrichts in der Schule können Schüler aller Schularten erhalten, die

  • voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen können oder
  • wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen.

Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.

Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten.

 Formulare für den Hausunterricht an Volks- und Förderschulen

Aufgaben

Der Hausunterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit und mangelnder Schulbesuchsfähigkeit erfüllen, den Anschluss an die Schulausbildung ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken.

Ist wegen der Krankheit die Änderung der Schullaufbahn unumgänglich, soll der Hausunterricht darauf vorbereiten.

Hausunterricht ist kein Nachhilfeunterricht.

Ort

Der Hausunterricht wird am Aufenthaltsort der Schüler in Bayern erteilt.

Zuständigkeit

Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen).

Für Hausunterricht im Krankenhaus ist die Schule zuständig, in deren Sprengel oder Einzugsbereich das Krankenhaus liegt.

Unterrichtsinhalte

Der Hausunterricht berücksichtigt die Schullaufbahn der Schüler und richtet sich nach den Lehrplänen, die für die jeweilige Stammschule gelten.

Stand: September 2008

Ansprechpartner

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