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Hausunterricht an Stelle des Unterrichts in der Schule können Schüler aller Schularten erhalten, die
- voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen können oder
- wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen.
Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu
in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.
Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der
volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung den Hausunterricht
in der häuslichen Wohnung abzuhalten.
Formulare
für den Hausunterricht an Volks- und Förderschulen
Aufgaben
Der Hausunterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen
Gesichtspunkt von Krankheit und mangelnder Schulbesuchsfähigkeit erfüllen,
den Anschluss an die Schulausbildung ermöglichen, die Wiedereingliederung in
den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken.
Ist wegen der Krankheit die Änderung der Schullaufbahn unumgänglich, soll der
Hausunterricht darauf vorbereiten.
Hausunterricht ist kein Nachhilfeunterricht.
Ort
Der Hausunterricht wird am Aufenthaltsort der Schüler in Bayern erteilt.
Zuständigkeit
Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig,
die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen).
Für Hausunterricht im Krankenhaus ist die Schule zuständig, in deren Sprengel
oder Einzugsbereich das Krankenhaus liegt.
Unterrichtsinhalte
Der Hausunterricht berücksichtigt die Schullaufbahn der Schüler und richtet
sich nach den Lehrplänen, die für die jeweilige Stammschule gelten.
Stand:
September
2008
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