Tierseuchenerreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Inhaber einer Erlaubnis hat
- jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
- jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
- im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 54 - Veterinärwesen, Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Dr. Dietz, Christina
Referentin
Telefon +49 (0)941 5680-1651
Fax +49 (0)941 5680-1699
E-Mail christina.dietz@reg-opf.bayern.de
Dr. Gaßner, Johann - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1650
Fax +49 (0)941 5680-1699
Dr. Schmid, Dietmar
Referent
Telefon +49 (0)941 5680-1625
Fax +49 (0)941 5680-1699
E-Mail dietmar.schmid@reg-opf.bayern.de
Weigert, Johannes
Telefon +49 (0)941 5680-1673
Fax +49 (0)941 5680-1699
E-Mail johannes.weigert@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1799
Es muss bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nach Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vorliegen, auf die sich die Änderungsanzeige bezieht.
Sie können die Änderungsanzeige online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung übermitteln.
Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
Eine Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
- bei baulichen Änderungen: aktualisierte Lageskizze der Räume
- Welche Unterlagen einzureichen sind, sollten ggf. vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage