Strahlenschutz; Anzeige von Tätigkeiten an Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten oder Personen hierfür beschäftigen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen.