Schülerheime; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen
Zweck
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Schülerheimen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Gegenstand
Förderfähige Einrichtungen sind:
- Schülerheime an kommunalen Heimschulen nach Art. 106 Satz 2 BayEUG
- Kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind:
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes
- General- und Teilsanierungen
Zuwendungsempfänger
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind aus-schließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unter-nehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Zuwendungsfähige Kosten
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt.
- Der Förderrahmen beträgt grundsätzlich 0 bis 80 %.
- Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.
- Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von einem Fördersatz-Orientierungswert von 50 % ausgegangen werden.
- Regierung der Oberpfalz
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- Das Vorhaben muss schulaufsichtlich genehmigt sein.
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
- Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen in der Regel die Planunterlagen fachlich geprüft werden.
- Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
- Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben die Bagatellgrenze von 100.000 € überschreiten.
- Durch Elementarschadensereignisse verursachte Schäden sowie Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit sind förderfähig, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25.000 € betragen.
- Das geförderte Objekt muss grundsätzlich mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwendet werden. Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten förderfähig, wenn deren Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist.
- Bei kürzerer Nutzungszeit ist ein zeitanteiliger Betrag zurückzuerstatten, es sei denn, das Projekt wird für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet und es werden hieraus keine Einnahmen erzielt.
- Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach Art. 10 BayFAG auch andere Zuweisungen zu denselben zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt, ist bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen, dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt.
Ausschlusskriterien:
Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind:
- Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs.
- Kleine Baumaßnahmen mit zuweisungsfähigen Ausgaben von unter 100.000 €.
- Bereits begonnene oder abgeschlossene Baumaßnahmen.
Anträge auf Zuweisungen sind bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden.
Weiteres Verfahren:
- Die Regierung prüft und verbescheidet den Antrag.
- Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt.
- Nach Fertigstellung der Maßnahme ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung vorzulegen.
(Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.)
Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
- Erforderliche Unterlage/n
- Zuweisungsantrag
- Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen: Unterlagen für Baumaßnahmen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO
- Angaben über finanziellen Verhältnisse: Sind mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt: Für jede Kommune eine Übersicht über die jeweiligen finanziellen Verhältnisse sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt.
- Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter
Es fallen keine Kosten an.
- Art. 10 Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9, FMBl. S. 59
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
- Unterlagen für die Beantragung einer Zuwendung zu Baumaßnahmen
- Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO
- Festsetzung von Kostenrichtwerten - aktuelle Kostenrichtwerte [Dateiformat: pdf]
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
